TURNVEREIN PFLUGFELDEN 1907 e.V.

S a t z u n g

Präambel: Der Lesbarkeit halber ist in dieser Satzung die geschlechtsneutrale Formulierung gewählt;

die männliche Form gilt grundsätzlich auch für weibliche und diverse Personen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Turnverein Pflugfelden 1907 e.V. ist unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg unter Register Nr. 315 eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg-Pflugfelden.

Der Turnverein wurde 1907 gegründet und 1945 nach dem Ende des II. Weltkrieges zwangsweise aufgelöst und am 13.04.1946 als anerkannter Rechtsnachfolger des Turnvereins bestätigt.

Die Farben des Vereines sind „rot und weiß“.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Turnverein Pflugfelden 1907 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Mitglieder, insbesondere der Vereinsjugend, die die Jugendorganisation des Vereines ist, mit Hilfe von Sport und Spiel.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Gesamtausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
  8. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Zugehörigkeit zu Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. in Stuttgart. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieses Verbandes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder), juristische Personen und Vereine (außerordentliche Mitglieder) sein.
  2. Ordentliche Mitglieder sind:

                2.1 aktive Mitglieder über 18 Jahre

                2.2 jugendliche Mitglieder von 14 bis 18 Jahren

                2.3 jugendliche Mitglieder bis zu 14 Jahren (Kinder)

                2.4 passive Mitglieder

                2.5 Ehrenmitglieder

  1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtausschuss. Über Aufnahmeanträge an die Abteilungen entscheidet ausschließlich der jeweilige Abteilungsausschuss.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt für

                4.1 ordentliche Mitglieder mit dem 1. des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt 1 Jahr.

                4.2 außerordentliche Mitglieder mit dem durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand festgelegten Termin.

  1. Jugendliche benötigen für die Aufnahme in den Verein die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Für die Ernennung zum Ehrenmitglied und für alle anderen Ehrungen gilt die Ehrenordnung des Vereins.
  3. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes erlischt

                7.1 durch freiwilligen Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand schriftlich bis spätestens 30.09. erklärt werden.

                7.2 durch den Tod.

                7.3 durch Ausschluss aus dem Verein, der nur auf Antrag des Vorstandes vom Gesamtausschuss ausgesprochen werden kann. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereines verletzt, Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält. Vor dem Ausschluss muss dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ein Mitglied kann weiter ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Beitragszahlung länger als 12 Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss wird dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.

  1. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
  2. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte gegenüber dem Verein. Sie haben Vereinseigentum, das sich in ihrem Besitz befindet, zurückzugeben.

§ 6 Rechte, Pflichten und Datenschutz der Mitglieder

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines entgegensteht.

  1. Ordentliche Mitglieder

Alle über 18 Jahre alten Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung und in der außerordentlichen Hauptversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu den Bedingungen der Abteilungen zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins nach Maßgabe der Abteilungsbestimmungen Leibesübungen betreiben. Abweichende Festlegungen in der Jugendordnung für die Jugendorganisation des Vereins sind zulässig.

  1. Außerordentliche Mitglieder

Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund

  1. Erhebung Mitgliederdaten

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse schriftlich unverzüglich zu informieren. Dazu gehört insbesondere die Mitteilung von Anschriftenänderungen, die Änderung von Bankverbindungen und persönliche Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind. Nachteile, die dem Mitglied durch verspätete oder nicht erfolgte Änderungsmeldungen entstehen, gehen nicht zu Lasten des Vereines. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

  1. Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter, seine Bankverbindung sowie weitere persönliche relevante Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, zu melden.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder sind beitragspflichtig soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen sowie Aufnahmegebühren festsetzen (nur für den Hauptverein).

  1. Ordentliche Mitglieder

                1.1 Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgelegt.

                1.2 Die Beiträge werden stets im 1. Monat des Geschäftsjahrs fällig. Die Art und der Zeitpunkt des Einzuges der Beiträge werden im Rahmen der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt, die vom Gesamtausschuss beschlossen wird.

                1.3 Der Vorstand kann Mitgliedern aus sozialen Gründen den Beitrag ermäßigen oder erlassen.

                1.4 Ehrenmitglieder bezahlen keinen Beitrag.

  1. Außerordentliche Mitglieder

Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereines festgesetzt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Hauptversammlung (§ 9), die jährlich einmal stattfindet.
  2. der Gesamtausschuss (§ 10)
  3. der Vorstand (§ 11)

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der

mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, steht diesen ein Anspruch gegen den Verein auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen zu.

§ 9 Hauptversammlung

  1. Im 1. Vierteljahr jedes Geschäftsjahres soll die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter geleitet. Ist keiner der Vorsitzenden anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Hauptversammlung wird durch Veröffentlichung in der Ludwigsburger Kreiszeitung oder schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen.
  2. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

                2.1 Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte einschl. des Kassenberichtes

                2.2 Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.

Die Kassenprüfung erfolgt durch 2 Kassenprüfer, die einzeln im jährlichen Wechsel jeweils für 2 Jahre gewählt werden und nicht dem Vorstand oder dem Gesamtausschuss angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Gesamtbuchhaltung mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und berichten darüber in der Hauptversammlung.

                2.3 Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Gesamtausschusses sowie der Kassenprüfer.

                2.4 Beschlussfassung über Anträge.

                2.5 Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und der sonstigen Mitglieder des Gesamtausschusses sowie Bestätigung der Abteilungsleiter und des Vereinsjugendleiters, die in den Abteilungsversammlungen bzw. in der Gesamtjugendvollversammlung gewählt wurden.

                2.6 Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaiger Umlagen (nur) für den Hauptverein.

                2.7 Berufung gegen Beschlüsse des Vorstands.

                2.8 Ernennung von Ehrenmitgliedern

                2.9 Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

  1. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 1 Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.
  2. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen jederzeit einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  3. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins erfordern eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  6. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung einschl. Wahlen ist die Geschäftsordnung, die vom Gesamtausschuss beschlossen wird, maßgeblich.

§ 10 Gesamtausschuss

  1. Dem Gesamtausschuss gehören an

                1.1 die Mitglieder des Vorstands

                1.2 die von den Abteilungsversammlungen gewählten Abteilungsleiter oder deren Vertreter

                1.3 der von der Gesamtjugendvollversammlung gewählte Vereinsjugendleiter

                1.4 der Kulturreferent

                1.5 der Pressereferent

                1.6 der Technische Leiter

  1. Der Gesamtausschuss kann weitere Mitglieder (beratend ohne Stimmrecht) berufen.
  1. Jedes Mitglied des Gesamtausschusses (ohne beratende Mitglieder) hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
  1. Die Mitglieder des Gesamtausschusses werden auf 2 Jahre gewählt, der Vereinsjugendleiter wird einmal jährlich in der Gesamtjugendvollversammlung gewählt.
  2. Jedes Mitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes beruft der Gesamtausschuss den Nachfolger, wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen 3 Monaten stattfindet. In der nächsten Hauptversammlung ist eine Nachwahl erforderlich.
  3. Dem Gesamtausschuss obliegen folgende Aufgabenbereiche:

                6.1 Beschlussfassung über den Haushaltsplan

                6.2 Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins

                6.3 Breiten- und Freizeitsport

                6.4 Leistungs- und Wettkampfsport

                6.5 Jugendarbeit

                6.6 Öffentlichkeitsarbeit

                6.7 Kulturelle Veranstaltungen

                6.8 Beschlussfassung über die Gründung und die Auflösung von Abteilungen.

  1. Für die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Gesamtausschusses gilt § 9 (7) entsprechend.
  1. Die Sitzungen des Gesamtausschusses sind vom 1. Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche einzuberufen. Tagesordnung und Gegenstände der Beschlussfassung brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.

§ 11 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden:

                1.1 der 1. Vorsitzende

                1.2 mindestens ein bis zu zwei Stellvertretende Vorsitzende (1. und 2. stellvertretender Vorsitzender)

                1.3 der Kassier

                1.4 der Schriftführer

  1. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Weitere Aufgabenbereiche sind:

                2.1 Finanz-, Steuer-, Versicherungs- und Vermögensfragen

                2.2 Fragen des Vereinsheims, der Vereinsgaststätte und der Sportanlagen

                2.3 alles Nähere ist in der Geschäftsordnung geregelt.

Der Vorstand ist darüber hinaus für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  1. Die Amtszeit des von der Hauptversammlung zu wählendem Vorstand beträgt 2 Jahre. Jedes Mitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
  2. In der Hauptversammlung werden der 1. Vorsitzende, der 2. Stellvertretende Vorsitzende und der Kassier für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. In der nächsten Hauptversammlung (1 Jahr danach) wird der 1. Stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  1. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt.
  1. Die Hauptversammlung kann einer verdienten Persönlichkeit mit der Ernennung zum Ehrenvorsitzenden Sitz und Stimme im Vorstand verleihen.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes sind nur jeweils zu zweit vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind jedoch bevollmächtigt, je einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind dem Verein gegenüber verpflichtet, von ihrer Einzelvertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Vorstandes in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte, die einen Geschäftswert von 5.000,00 € im Einzelfall übersteigen sowie 25.000,00 € pro Geschäftsjahr, der Zustimmung des Gesamtausschusses bedürfen.
  2. Vom Vorstand kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der dem Vorstand beratend angehört.

§ 12 Jugendorganisation, Gesamtjugendausschuss

  1. Innerhalb der Jugendorganisation sind stimmberechtigt:

                1.1 Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

                1.2 Alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter.

                1.3 Der Vereinsvorsitzende und dessen Stellvertreter.

  1. Die Gesamtjugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie wählt aus ihrer Mitte den Jugendvorstand, dem der Vereinsjugendleiter und zwei weitere Mitglieder des Jugendausschusses angehören.
  2. Die Gesamtjugendvollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen
  3. Alles Nähere regelt die Jugendordnung

§ 13 Ordnungen des Vereins

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein die dafür erforderlichen Ordnungen, z.B. eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung, nach der die Vereinsjugend arbeitet, eine Ehrungsordnung, eine Rechts- und Verfahrensordnung, eine Beitrags- und Gebührenordnung usw., die vom Gesamtausschuss zu beschließen sind.

§ 14 Strafbestimmungen

  1. Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Gesamtausschuss kann gegen Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:

                1.1 Verweis

                1.2 zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins

                1.3 Ausschluss auf Antrag des Vorstandes (s. § 5/7 Punkt 3)

  1. Ein Mitglied soll vor Verhängung einer Ordnungsstrafe vom Gesamtausschuss angehört werden. Zur Festsetzung einer Ordnungsstrafe bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Gesamtausschussmitglieder.

§ 15 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtausschusses gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Jugendleiter und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet (Abteilungsausschuss). Versammlungen des Abteilungsausschusses werden nach Bedarf einberufen.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendleiter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften der § 9 bzw. § 12 der Satzung entsprechend. Der Abteilungsausschuss ist gegenüber den Organen des Vereines verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. wahlberechtigt in den Abteilungen sind nur Mitglieder über 18 Jahre, die der Abteilung angehören und die Mitglieder des Gesamtvereins-Vorstandes. Abweichende Regelungen in der Jugendordnung sind unbenommen.
  5. Die Abteilungen sind weitgehend selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Die Beschlüsse ihrer Ausschüsse sind zu protokollieren und, soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht er davon Gebrauch, hat die Ausführung des Beschlusses zu unterbleiben.
  6. Die Abteilungen des Vereins sind berechtigt, zusätzliche Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren in angemessener Höhe zu erheben. Dazu bedarf es eines Beschlusses der Abteilungsversammlung, in dem die Höhe des Betrages festgelegt wird.
  7. Die Abteilungen verwalten die Mittel selbständig, die ihnen aus Abteilungsbeiträgen, Abteilungsaufnahmegebühren und aus Zuweisungen des Hauptvereines zugeordnet werden. Eine Kassenprüfung der Abteilungen kann jederzeit vom Vorstand des Vereines vorgenommen werden.

 § 16 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung dieser Punkt ausdrücklich angekündigt worden ist.
  2. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Vereinsmitglieder.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben.
  4. Das nach Abzug von Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Ludwigsburg zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Ludwigsburg-Pflugfelden zu verwenden hat. Eine Übertragung entsprechend Abs. 4 hat auch zu erfolgen, wenn der gemeinnützige Zweck wegfällt.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 27.03.1992 angenommen.

Sie tritt an Stelle der bisherigen Satzung mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

gez. Roland Glasbrenner gez. Günter Würth

- 1. Vorsitzender - - 2. Vorsitzender –

Ergänzt am 2.12.2010 § 2 Zweck des Vereins Nr. 7.

gez. Hans-Ulrich Hahn gez. Achim Schreiber

- 1. Vorsitzender - - 2. Vorsitzender –

Die Neufassung der Satzung ist am 29.04.2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.

gez. Marion Schöck gez. Hans-Jörg Weigel gez. Helmut Orlowsky

- 1. Vorsitzender - - 1.und 2. - - stellvertretender Vorsitzender -